Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen der Skiwelt Schöneck ( download )
§ 1 Geltungsbereich
1.1. Die durch Aushang bekannt gemachten Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen und beim Aufenthalt auf dem Liftgelände sowie Rodelhang.
1.2. Zum Liftgelände gehören der Sessellift und Schlepplifttrassen, Stationen, Warteräume und die Zugänge zu Rodel- und Skipisten. Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung und unter ausdrücklicher Beachtung der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie der international anerkannten Verhaltensregeln wie die FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer.
1.3. Pisten- und Wegekennzeichnungen sind im eigenen Interesse zu beachten. Weiterhin wird auf die in § 5 näher bezeichneten Folgen verwiesen.
§ 2 Ordnung und Sicherheit
2.1. Allgemein gültige Bestimmungen
2.1.1. Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich.
2.1.2. Vom Liftpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Liftanlagen und im Liftverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten.
2.2. Sofern das Liftpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet,
a) die Liftanlage und Räume in den Stationen, die nichtbestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten.
b) die Anlagen, die Betriebseinrichtungen und die Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Lift oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zusetzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen. Für die Beseitigung von Verunreinigungen und Hindernissen sind vom Verursacher die Kosten, mindestens jedoch 100,-€ zu entrichten, sofern er nicht den Nachweis eines geringeren Schadens erbringt.
c) an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Lifte ein und auszusteigen.
d) die Lifte - auch im Falle einer Störung - außerhalb der Stationen zu verlassen.
e) während der Beförderung zu rauchen und zu telefonieren bzw. anderweitig insbesondere Handys zu benutzen.
f) Gegenstände außerhalb der Liftbetriebsmittel oder der Lifttrasse herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen, sowie sich von den Stützen der Anlage abzustoßen.
g) die Piste während der Präparation durch die Pistenraupe zu betreten oder zu befahren -LEBENSGEFAHR!
2.3. Nach Beendigung der Fahrt sind die Lifte sowie Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zu verlassen.
2.4. Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der Fahrgäste gefährden.
2.5. Das mutwillige Schaukeln mit und in den Fahrbetriebsmitteln in Längs- und Querrichtung, sowie das Platzwechseln während der Fahrt ist verboten. Der Sicherungsbügel ist während der Fahrt geschlossen zu halten.
2.6. Bestimmungen für die Beförderung mit Schleppliften
2.6.1. Die Benutzung des Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für eine sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet.
2.6.2. Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen.
Es ist insbesondere nicht gestattet:
a) weitere Personen mitzuschleppen: das Mitnehmen von kleinen Kindern kann vom Bahnpersonal zugelassen werden
b) mutwillig aus der Spur zu fahren (Slalom fahren)
c) sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen zu lassen, es sei denn, das die Bauart des Schleppliftes dies erfordert
d) den Schleppbügel zwischen die Beine zu nehmen
e) die Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten
2.6.3. Die Fahrt kann nur an der Talstation beginnen und an der Bergstation beendet werden. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel usw. sofort freizugeben; die Schlepptrasse ist unverzüglich freizumachen.
2.6.4. Die Benutzung von Schleppliften mittels Schlitten ist nicht gestattet, ausgenommen ist die Beförderung von Rettungsgeräten.
2.6.5. Andere Sportgeräte wie Flugdrachen oder Skibobs werden nur in Absprache mit dem Betriebspersonal befördert.
§ 3 Beförderung von Personen
3.1. Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen Vorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist.
3.2. Die Beförderungszeiten werden in dem ausgehängten Fahrplan bekannt gemacht. Besondere Vereinbarungen bleiben unberührt, das gilt auch für im Fahrplan nicht vorgesehene Fahrten.
3.3. Auf begründetes Verlangen körperbehinderter Personen werden die Fahrbetriebsmittel zum Ein – und Aussteigen angehalten oder ihre Geschwindigkeit herabgesetzt. Eine Gewähr für Eignung der Anlage zur Beförderung solcher Personen wird nicht übernommen.
3.4. Noch nicht schulpflichtige Kinder dürfen Sesselbahnen in der Regel nur benutzen, wenn sie mit Erwachsenen zusammen befördert werden, oder eine Mindestgröße von 1,25m besitzen.
§ 4 Beförderung von Sachen
4.1. Die Mitnahme von Tieren, Handgepäck und Sportgeräten usw. ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belästigungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bahn entstehen. Skier und Snowboard sind grundsätzlich am Fuß angeschnallt zu transportieren. Größere Hunderassen sind vom Fahrbetrieb ausgeschlossen, da eine ausreichende Sicherung auf den Fahrbetriebsmitteln nicht gegeben ist.
4.2. Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen ist verboten, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen diese Personen selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.
§ 5 Ausschluss von der Beförderung / Entzug des Fahrausweises
5.1. Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden:
a) die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Liftpersonals nicht befolgen,
b) die durch eigenes Fehlverhalten – auch beim Anstellen – für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen oder den Betriebsablauf erheblich stören,
c) die unter übermäßigen Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen,
d) die es unternehmen, sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer nicht auf ihre Person ausgestellte Fahrberechtigung befördern zu lassen.
5.2. Der Fahrausweis kann Personen auf Dauer oder zeitweise entzogen werden, die
a) die Sicherheit der Liftanlagen gefährden,
b) die Weisungs- und Verbotstafeln missachten,
c) die gesperrte oder geschlossene Pisten befahren,
d) den Fahrausweis widerrechtlich an Dritte weitergeben oder den Fahrausweis Dritter widerrechtlich benutzen.
Der Betreiber behält sich vor, bei Nichtbeachtung ein Bußgeld in Höhe von EUR 200,- inklusive Hausverbot zu erheben.
§ 6 Fahrpreise und Fahrausweise
6.1. Die Benutzung der Anlage ist nur von Personen gestattet, für die ein Fahrausweis gelöst ist. Der Fahrgast ist verpflichtet, auf Verlangen den Fahrausweis jederzeit zur Prüfung vorzulegen und diesen bestimmungsgemäß bei sich bzw. an sich zu tragen.
6.2. Die Fahrpreise werden durch Aushang an der Hauptkasse bekannt gegeben.
6.3. Bei Verlust oder bei Nicht - oder bei nur teilweiser Benutzung eines Einzel- oder Zeitfahrausweises bis 2 Tage Gültigkeit wird kein Ersatz gewährt. Bei Verlust eines Skipasses ab 3 Tage Gültigkeit wird gegen Vorlage des Kaufbeleges ein Ersatzskipass für die Restzeit ausgestellt.
6.4. Eine anteilmäßige Rückerstattung des Fahrpreises wird nur für Mehrtagespässe bei Krankheit oder Skiunfall gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung eines in der Skiregion (Vogtlandkreis) tätigen Arztes oder Bescheinigung der örtlichen Bergwacht und der Rückgabe des Fahrausweises gewährt. Maßgebend für die Erstattung ist der Tag der Antragstellung. Anträge sind an die Skiwelt Schöneck Dienstleistungs- und Tourismus- GmbH Schöneck zu stellen.
6.5. Witterungsbedingte Anpassungen der Öffnungszeiten sind kein Rückerstattungsgrund
§ 7 Entbindung von der Beförderungspflicht / Rückvergütung
7.1. Ereignisse höherer Gewalt, z. B. Witterungseinflüsse, sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren Behinderungen oder nicht zeitgerechten Behebung entfallen.
7.2. Keine Rückerstattung erfolgt bei vorzeitiger Abreise, Ausfall der Anlagen auf Grund von Elementarereignissen (Schlechtwetter, Wind, u. a.), Betriebsstillständen einzelner Anlagen infolge Stromausfalls etc., Sperrung von Abfahrten usw.
§ 8 Rodelhang
Rodeln ist nur auf den mit Schildern „Rodelhang“ gekennzeichneten Flächen erlaubt. Außerhalb dieser gekennzeichneten Flächen erlischt jeder Haftungs- und Schadensersatz.
§ 9 Pisten
Die Einstufung der Pisten ist unverbindlich und hat nur hinweisenden Charakter. Es wird nicht die Befahrbarkeit aller Pisten garantiert. Aus Sicherheitsgründen ist das Befahren der Skipisten außerhalb der Betriebszeiten untersagt. Außerhalb dieser Betriebszeiten erfolgt die Benutzung auf eigene Gefahr.
§ 10 Haftung und Schadensersatz
10.1. Die Gesellschaft haftet nach den jeweils gültigen und unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Haftpflichtgesetzes.
10.2. Für Verschulden haftet die Gesellschaft nur, wenn ihr, den gesetzlichen Vertretern, den leitenden Angestellten oder den Erfüllungsgehilfen (einschl. Hilfskräften) Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht, wenn Leben, Körper oder Gesundheit des Geschädigten betroffen sind.
10.3. Alle nicht ausdrücklich erwähnten Ansprüche – insbesondere auch wegen Versäumnis von Zug- und Busanschlüssen – sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10.4. Die Gesellschaft haftet insbesondere nicht für die mit der sportlichen Betätigung verbundenen sowie für die den Bergen und der Witterung eigentümlichen Gefahren.
10.5. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haftet die Gesellschaft nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare und Folgeschäden.
10.6. Soweit unsere Haftung nach diesem § 10 beschränkt ist, gilt dies auch für persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Fundsachen
Wer eine verlorene Sache auf dem Liftgelände findet und sie an sich nimmt, ist verpflichtet, diese unverzüglich dem Liftpersonal zu übergeben.
§ 12 Verjährung
12.1. Die Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in 6 Monaten nach Entstehen des Anspruches.
12.2. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 14 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- und Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften verbindlich. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen tritt eine solche, die der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
§ 15 Streitbeilegung
Zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sind und haben wir uns nicht verpflichtet. Jedoch sind wir stets bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten mit Ihnen einvernehmlich und auf direktem Weg zu klären.